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Berliner Verwaltungsgericht definiert Erektionscreme als Arzneimittel und verbietet Verkauf in Sexshops

Erektionscremes sind Arzneimittel / Foto: Pfizer
Erektionscremes sind Arzneimittel / Foto: Pfizer

15.08.2007 – BERLIN (dpa/bb) - Erektionscreme darf nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts nicht in Sexshops verkauft werden. Bei dem Produkt handele es sich wegen seiner Wirkstoffe um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, heißt es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen: VG 14 A 106.05). Geklagt hatte die Betreiberin eines Berliner Sexshops.

Das Bezirksamt Mitte hatte 2005 in ihrem Laden mehrere Tuben Erektionscreme sichergestellt. Die Klägerin wollte nun wissen, ob es ihr verboten werden könne, Erektionscreme zu verkaufen. Nach ihrer Auffassung handele es sich dabei nur um ein kosmetisches Produkt.

Das Gericht lehnte die Klage ab. Denn bei der Creme handele es sich nicht um ein kosmetisches Mittel, urteilten die Richter. Im Vordergrund stehe der durchblutungsfördernde Effekt der Creme. Diesen riefen die Bestandteile Benzylnicotinat und Cayennepfeffer-Extrakt hervor.

Die Wirkung beider Substanzen entspräche der Definition eines Arzneimittels im Europarecht. Benzylnicotinat ist auch in zahlreichen Rheumamitteln enthalten.

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