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– KÖLN (BIERMANN) – Ein Arzt kann keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend machen, wenn ihm bei wertungsmäßiger Betrachtung ein anderer Arbeitsplatz innerhalb seiner Praxisräume zur Verfügung steht.
Darauf verweist der Deutsche Unternehmenssteuer Verband e. V mit Blick auf ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 681/06).
Dem Urteil lag die Klage eines Arztes zugrunde, dem das Finanzamt den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben versagt hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der Prüfer nämlich festgestellt, dass alle Behandlungszimmer der Praxis des Klägers auch mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren. Auch die Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen wurden in den Praxisräumen erledigt.
Nach Ansicht des Prüfers sei zwar in den Behandlungsräumen während der ärztlichen Sprechzeiten keine Büroarbeit möglich, außerhalb dieser Sprechzeiten und an den Wochenenden bestehe diese Einschränkung jedoch nicht. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höchstbetragsgrenze hänge aber davon ab, ob dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit, die er im Rahmen des Arbeitszimmers ausübe, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Dies sei jedoch hier der Fall, da dem Kläger bei wertungsmäßiger Betrachtung ein anderer Arbeitsplatz innerhalb der Praxisräume zur Verfügung stehe, urteilte das Gericht. Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung sei dabei grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit seien nicht zu stellen.
Quelle: Deutscher Unternehmenssteuer Verband, 28.10.2009
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